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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB's für Reisebuchungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reisebuchungen

I. Zustandekommen des Pauschalreisevertrages/Ordnungsgemäße Erbringung/Beistandsspflicht

1. Der Kunde, nachfolgend auch Reisende genannt, übermittelt durch seine Reiseanmeldung an den Reiseveranstalter ein Angebot, einen Pauschalreisevertrag auf der Grundlage der Ausschreibung und Informationen des Reiseveranstalters abschließen zu wollen. Erst durch die schriftliche Bestätigung, die der Reiseveranstalter an den Kunden übersendet, kommt ein Pauschalreisevertrag zustande.

2. Kann der Reiseveranstalter dem Kunden die mittels Reiseanmeldung gewünschte Pauschalreise nicht bestätigen und schlägt ihm eine abweichend ausgestaltete Pauschalreise vor, so kann der Kunde dieses neue Angebot des Reiseveranstalters innerhalb von 5 Werktagen annehmen; danach erlischt es.

3. Vertragsinhalt zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter werden nur Inhalte, die zwischen diesen beiden vereinbart werden. Ebenso werden Zusagen nur durch den Reiseveranstalter selbst verbindlich. Leistungsträger, die für den Reiseveranstalter, tätig werden (z.B. Hotels, Fluglinien) oder Vertriebsstellen (z.B. Reisebüros) sind nicht befugt, beauftragt oder bevollmächtigt Erklärungen zu Lasten des Reiseveranstalters abzugeben.

4. Der Reiseveranstalter ist für die ordnungsgemäße Erbringung aller von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen verantwortlich.

5. Der Reiseveranstalter ist gemäß § 651q des Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet Beistand zu leisten, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet.
Im Falle, dass a) die Beförderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist und der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen hat, die möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist oder b) aus anderen Gründen in Schwierigkeiten ist, hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren, insbesondere durch aa) die Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung, bb) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und cc) der Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten; § 651k Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
Hat der Reisende die den Beistand erfordernden Umstände schuldhaft selbst herbeigeführt, kann der Reiseveranstalter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn und soweit diese angemessen und tatsächlich entstanden sind.

II. Anzahlung und Bezahlung

1. Mit Vertragsschluss zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter wird eine Anzahlung in Höhe von 25% des Reisepreises fällig, wobei der Reiseveranstalter dem Kunden einen Sicherungsschein gemäß § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuches zu übergeben hat. Der Reiseveranstalter hat eine Insolvenzversicherung abgeschlossen bei:
R+V Allgemeine Versicherung AG R+V Allgemeine Versicherung AG
Raiffeisenplatz 1 Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden 65189 Wiesbaden
Telefon: +49 611 533-5859 www.ruv.de
Telefax: +49 611 533-4500

2. Kommt der Kunden seiner Anzahlungspflicht trotz einer Aufforderung zur Zahlung mit Fristsetzung durch den Reiseveranstalter nicht nach, so kann der Reiseveranstalter von dem Pauschalreisevertrag mit dem Kunden zurücktreten und die Kosten der Stornierung/Rücktritt gemäß VI. verlangen.

3. Die Restzahlung des Kunden wird 30 Tage vor dem Beginn der Reise fällig.

4. Kommt der Kunde seiner Restzahlungspflicht trotz einer Aufforderung zur Zahlung mit Fristsetzung durch den Reiseveranstalter nicht nach, so kann der Reiseveranstalter von dem Pauschalreisevertrag mit dem Kunden zurücktreten und die Kosten der Stornierung/Rücktritt gemäß V. verlangen.

III. Vertragliche Leistungen

1. Vertragsinhalt zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter sind nur die Ausschreibungen, Prospekte und Erklärungen des Reiseveranstalters.

2. Ausschreibungen, Prospekte und Erklärungen von Leistungsträgern, die für den Reiseveranstalter tätig werden (z.B. Hotels, Fluglinien) oder Vertriebsstellen (z.B. Reisebüros) sind nicht Vertragsbestandteil und binden den Reiseveranstalter nicht.

IV. Leistungs- und Preisanpassung

1. Der Reiseveranstalter ist berechtigt nach dem Abschluss des Pauschalreisevertrages bis zum Beginn der Reise Leistungen einseitig zu verändern, wenn diese Veränderungen den Charakter der Reise nur unmaßgeblich, d.h. nicht erheblich modifizieren und diese Leistungsänderungen nach dem Gebot von Treu und Glauben erfolgen. Der Reiseveranstalter wird dem Kunden in einem solchen Fall unverzüglich, klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderungen unterrichten sowie die Gründe hierfür darlegen.
Der Reiseveranstalter wird über den Umstand, dass das Angebot zur Vertragsänderung als angenommen gilt, wenn der Reisende sich nicht innerhalb der Frist erklärt informieren.

2. Diese Möglichkeit besteht seitens des Reiseveranstalters bei wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistung nur, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der Reiseleistung (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen kann.
Der Reiseveranstalter wird dem Kunden in einem solchen Fall unverzüglich, klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderungen und das Nachfolgende unterrichten sowie die Gründe hierfür darlegen. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden über die Auswirkungen dieser Änderung auf den Reisepreis informieren (§ 651g Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

3. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden in einem Fall des IV. Nr. 2 einer wesentlichen Leistungsänderung über die Frist informieren, innerhalb derer der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten oder das Angebot zur Vertragsänderung annehmen kann. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis (§ 651h Absatz 1 Satz 2 Bürgerlichen Gesetzbuch) und ist verpflichtet zur unverzüglichen Rückerstattung des Reisepreises, den er in jedem Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Rücktritt zu leisten hat (§ 651h Absatz 5 Bürgerlichen Gesetzbuch).
§ 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.
Das Recht des Reisenden auf Schadensersatz ((§ 651n des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bleiben unberührt.
Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer solchen Vertragsänderung wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Nimmt der Reisende das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

V. Rücktritt, Änderung der Buchung/Umbuchung und Alternativperson /Ersatzreisender durch den Kunden/Rücktritt durch Pauschalreiseveranstalter

1. Es ist dem Kunden gestattet zu jedem Zeitpunkt vor dem Beginn der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter den Rücktritt von der Buchung/Reise zu erklären.

2. Für den Fall des Rücktrittes oder dem Nichtantreten der Reise durch den Kunden hat der Reiseveranstalter gegenüber dem Kunden einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen und geleisteten und durchgeführten Vorkehrungen. Dieser Anspruch des Reiseveranstalters, der an die Stelle des Anspruches auf den Reisepreis tritt, wird in Relation zum Reisepreis des Pauschalreisevertrages durch den Veranstalter verlangt, wobei er dann durch den Reiseveranstalter nicht verlangt werden kann, wenn der Reiseveranstalter den Rücktritt zu vertreten hat oder ein Fall vorliegt, dass außergewöhnliche Umstände gegeben sind.

3. Der Kunde kann bis vor Reisebeginn innerhalb einer angemessenen Frist erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt, behördliche Anforderungen oder Erfordernissen sowie gesetzliche Regelungen dem Eintritt des Dritten im Wege stehen. Tritt der Dritte in den Vertrag ein, haftet er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten, wobei es dem Dritten und dem Reisenden vorbehalten bleibt nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter keine oder geringere Kosten insofern entstanden sind.
Der Reiseveranstalter darf für die Kosten der Bearbeitung für den Eintritt des Dritten anstatt des Kunden eine pauschale Bearbeitungsgebühr von € 9,50 berechnen.

4. Der unter V.2. beschriebene Anspruch des Reiseveranstalters nach Rücktritt oder bei Nichtantreten wird durch den Reiseveranstalter in einer zeitlichen Abhängigkeit des erklärten Rücktritts oder Nichtantretens zu der Nähe des geplanten Reiseantrittes gesetzt und in einer Rücktritts- bzw. Nichtantrittspauschale festgelegt, die in einem Vomhundertsatz- Verhältnis zum Reisepreis steht:

Bis 30 Tage vor dem Beginn der Reise 20% des Reisepreises
29 bis 22 Tage vor dem Beginn der Reise 30% des Reisepreises
21 bis 15 Tage vor dem Beginn der Reise 40% des Reisepreises
14 bis 8 Tage vor dem Beginn der Reise 50% des Reisepreises
Ab 7 Tage vor dem Beginn der Reise 75% des Reisepreises
Bei Nichtantritt 95% des Reisepreises

Der Kunde kann gegenüber dem Reiseveranstalter den Nachweis führen, dass dem Reiseveranstalter ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

5. Anstatt der vorgenannten Ansprüche gemäß V.2. und V.4. kann seitens des Reiseveranstalters auch die Entscheidung getroffen werden, dass er eine auf diese betroffene Reise individualisierte Berechnung der Entschädigung fordert. In diesem Falle muss der Reiseveranstalter dem Kunden gegenüber nachweisen, welche und in welcher Höhe ihm Kosten und Aufwendungen entstanden sind. Der Reiseveranstalter hat darüber hinaus dem Kunden gegenüber nachzuweisen und zu belegen, wie der Reiseveranstalter die betroffene Reise oder eventuell Teile hiervon an anderer Stelle verwerten konnte und inwieweit ihm Aufwendungen erspart wurden.
6. Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn von dem Vertrag zurücktreten, wenn er augrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. In diesem Fall hat der Reiseveranstalter unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund den Rücktritt zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und hat diesen unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zurückzuzahlen.

VI. Kündigung der Pauschalreise durch den Reiseveranstalter

1. Der Reiseveranstalter hat das Recht, die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrages gegenüber dem Kunden auszusprechen, wenn der Kunde die Reise anhaltend stört oder beeinträchtigt, so dass eine Beendigung des Pauschalreisevertrages durch Kündigung sofort erfolgen muss und ein Zuwarten des Reiseveranstalters nicht mehr gerechtfertigt wäre; das Identische gilt auch bei einem nachhaltigen oder fortdauernden vertragswidrigen Verhalten des Kunden.

2. Im Falle des VI. 1. wird der Reiseveranstalter dem Kunden nachweisen und belegen, wie der Reiseveranstalter die betroffene restliche Reise oder eventuell Teile hiervon an anderer Stelle verwerten konnte, Zahlungen als Erstattungen von Erfüllungsgehilfen deswegen erhielt und inwieweit ihm Aufwendungen erspart wurden. Diese Beträge reduzieren entsprechenden den Reisepreis, der im Falle einer Kündigung nach VI.1. dem Reiseveranstalter weiterhin zusteht.

VII. Mindestteilnehmerzahl und vorbehaltene Bedingungen

1. Hat der Reiseveranstalter sich in dem Pauschalreisevertrag gegenüber dem Kunden eine Mindestteilnehmerzahl vorbehalten und wird diese unter den dort genannten Bedingungen nicht erreicht, so hat der Reiseveranstalter das Recht von dem Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erfolgen, wobei er dies spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn durchführen muss, wenn eine Reisedauer von mehr als sechs Tagen gegeben ist, bis spätestens sieben Tage vor Reisebeginn, wenn die Reisedauer mindestens zwei höchstens sechs Tage beträgt und 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und hat diesen unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zurückzuzahlen.

VIII. Obliegenheiten und Pflichten des Kunden und Kündigung wegen eines Mangels

1. Der Reiseveranstalter versucht die gebuchte Reise selbstverständlich vertragsgemäß zu erbringen. Sollte wider erwarten doch einmal die Reise oder Teile der Reise nicht entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erfolgen und mit Mängeln behaftet sein, so hat der Reisende das Recht, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und nichts anderes bestimmt ist, von dem Reiseveranstalter insofern Abhilfe nach § 651i Absatz 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 651k Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet eine nicht dem Vertrag entsprechende Leistung oder Mängel gegenüber dem Reiseveranstalter unverzüglich anzuzeigen.
Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 651i Absatz 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 651k Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches verlangen, Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) nach § 651i Nr. 3 in Verbindung mit § 651k Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches verlangen, die Kostentragung für eine notwendige Beherbergung nach § 651i Nr. 4 in Verbindung mit § 651k Absatz 4 und 5 verlangen oder nach § 651i Nr. 7 in Verbindung mit § 651n des Bürgerlichen Gesetzbuches Schadensersatz oder nach § 284 des Bürgerlichen Gesetzbuches Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Auf ein Abhilfeverlangen gegenüber dem Reiseveranstalter kann nur dann verzichtet werden, wenn sie offensichtlich aussichtslos ist oder für den Reisenden unzumutbar wäre.

2. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder unmöglich ist (§ 651 k Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches)

3. Ist die Beförderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf denen sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist (§ 651k Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Reiseveranstalter kann sich auf die Begrenzung des Zeitraums auf höchstens drei Nächte gemäß § 651 k Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht berufen, wenn der Leistungserbringer nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union dem Reisenden die Beherbergung für einen längeren Zeitraum anzubieten hat oder die Kosten hierfür tragen muss, der Reisende zu einem der folgenden Personenkreise gehört und der Reiseveranstalter mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von den besonderen Bedürfnissen des Reisenden in Kenntnis gesetzt wurde: a) Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 2 a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; L25 vom 26.1.2013, S.34 und deren Begleitpersonen, b) Schwangere, c) unbegleitete Minderjährige und d) Personen, die eine besondere medizinische Betreuung benötigen.

4. Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen einer erheblichen Beeinträchtigung kündigen hat er § 651l des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beachten. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten (§ 651l des Bürgerlichen Gesetzbuches), wobei § 651k Absatz 2 Satz 2 entsprechend gilt. Die Bestimmung der Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden notwendig ist. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Pauschalreisevertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Etwaige Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zu last.

IX. Beschränkung der Haftung, Ausschluss von Leistungen, Abtretungsverbot und Verjährung

1. Der Reiseveranstalter haftet für Schäden aus dem Pauschalreisevertrag, soweit sie nicht Körperschäden sind, je Kunde und Reise nur bis zur Höhe des 3-fachen Reisepreises, wenn ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder der Reiseveranstalter ausschließlich wegen eines Verschuldens eines Leistungserbringers verantwortlich gemacht wird. Etwaige Ansprüche nach dem Montrealer Abkommen und/oder den Luftverkehr betreffender Gesetze bleiben von dieser Beschränkung ausgenommen.

2. Der Reiseveranstalter haftet für Sachschäden aus unerlaubter Handlung, je Kunde und Reise nur bis zur Höhe des 3-fachen Reisepreises wenn sie weder vorsätzlich noch groß fahrlässig herbeigeführt wurden.
Etwaige Ansprüche nach dem Montrealer Abkommen und/oder den Luftverkehr betreffender Gesetze bleiben von dieser Beschränkung ausgenommen.

3. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.

4. Hat der Reisende gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften erhalten hat oder nach Maßgabe a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1), b) der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14), c) der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24), d) der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung derVerordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1) oder e) der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1). Hat der Reisende vom Reiseveranstalter bereits Schadensersatz erhalten oder ist ihm infolge einer Minderung vom Reiseveranstalter bereits ein Betrag erstattet worden, so muss er sich den erhaltenen Betrag auf dasjenige anrechnen lassen, was ihm aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung der als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften oder nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Verordnungen geschuldet ist.

5. Hat der Kunde durch den Reiseveranstalter Leistungen von Dritten nur vermittelt bekommen (beispielsweise Ausflüge, Besuche von Veranstaltungen, Leistungen der Beförderung vom und zum Ort der Reise oder innerhalb der Reise), dann haftet der Reiseveranstalter nicht für Personen- und Sachschäden sowie Leistungsstörungen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen , wenn er ausdrücklich unter Benennung des Dritten, für den der Reiseveranstalter die Leistung an den Kunden vermittelt hat, in der Ausschreibung der Reise und der Bestätigung der Buchung unmissverständlich gekennzeichnet hat, dass die betroffene Leistung nicht Vertragsbestandteil des Reisevertrages zwischen Kunde und Reiseveranstalter ist.

6. Dem Kunden ist es nicht gestattet Ansprüche gegen den Reiseveranstalter an Dritte abzutreten, es sei denn es handelt sich bei den Dritten um an der Reise teilnehmende Familienangehörige oder Reiseteilnehmer einer gemeinschaftlich angemeldeten Gruppe.

7. Ansprüche die eine Beschädigung des Gepäcks betreffen sind innerhalb von 7 Tagen und Ansprüche wegen Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen geltend zu machen; auf das Montrealer Abkommen wird ausdrücklich hingewiesen. Der Reisende ist verpflichtet etwaige Beschädigungen des Gepäcks oder eine Gepäckverspätung unverzüglich gegenüber dem Reiseveranstalter anzuzeigen.

8. Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Rechte des Reisenden bei Reisemängel) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte (§ 651j des Bürgerlichen Gesetzbuches).

9. Durch etwaige Verhandlungen, die zwischen dem Reiseveranstalter und dem Kunden schweben, die die Ansprüche oder die Umstände der Ansprüche tangieren, wird die Verjährung gehemmt, bis einer der beiden die Fortsetzung der Verhandlung verweigert, wobei die Verjährung nicht vor drei 3 Monaten nach dem Ende der Hemmung eintritt.

X. Versicherungen der Pauschalreise

1. Der Reiseveranstalter empfiehlt dem Kunden bei Buchung der Pauschalreise den Abschluss von Reiseversicherungen wie zum Beispiel einer Reiserücktrittskostenversicherung, Reiseabbruchkostenversicherung, einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung, Reiserückbeförderungsversicherung bei Unfall, Krankheit oder Tod und einer Reisekrankenversicherung. Darüber hinaus wird der Kunde seitens des Reiseveranstalters daraufhin gewiesen, dass die Versicherungswirtschaft auch Reiseversicherungen als Paketlösung anbietet, deren Abschluss ebenfalls empfohlen wird. Die vorgenannten Versicherungen der Reise können bei folgender Versicherung abgeschlossen werden: ERV (Europäische Reiseversicherung AG)

2. Dem Pauschalreisevertrag zwischen dem Reiseveranstalter und dem Kunden sind keine Versicherungen enthalten, außer sie sind auf der Buchungsbestätigung gesondert aufgeführt.

XI. Einreisebestimmungen, Visa-, Pass-, Zoll-, Gesundheits-, Zahlungsmittel-/ Steuerbestimmungen

1. Der Reiseveranstalter weist den Kunden darauf hin, dass er nur Staatsangehörige des Landes in dem der Reiseveranstalter die Reise anbietet sowie Staatsangehörige von EU Mitgliedsstaaten über Visa-, Pass- und Gesundheitsvorschriften informiert. Kunden die nicht Staatsangehörige des Landes sind, in dem der Reiseveranstalter die Pauschalreise anbietet oder nicht Staatsangehörige von EU Mitgliedsstaaten, müssen häufig weitere oder gänzlich andere Bestimmungen beachten, für deren Einhaltung sie selbst verantwortlich sind; solche Kunden wenden sich beispielsweise an die zuständige konsularische Vertretung.

2. Für die Einhaltung der Visa-, Pass- und Gesundheitsvorschriften ist nicht der Reiseveranstalter, sondern nur der Kunde verantwortlich.

3. Ebenso ist der Kunde für Einreisevorschriften, die über Visa-, Pass- und Gesundheitsvorschriften gem. XI.1. und 2. hinausgehen sowie Zoll- und Zahlungsmittel- /Steuerbestimmungen und deren Einhaltung selbst verantwortlich.

4. Der Reiseveranstalter weist den Kunden darauf hin, dass er nicht die Haftung dafür übernimmt, dass die für die Reise notwendigen Dokumente für Visa-, Pass- und Gesundheitsvorschriften zur rechten Zeit eintreffen, auch wenn der Reiseveranstalter durch den Kunden damit beauftragt wurde, außer wenn die Verzögerung durch den Reiseveranstalter zu vertreten ist.

5. Der Reiseveranstalter weist den Kunden darauf hin, dass er für etwaige Schäden, Kosten oder Nachteile aus XI. 2. und 3. eigenverantwortlich ist und diese zu seinen eigenen Lasten gehen, wobei dieses für den Fall ausgenommen ist, in dem der Reiseveranstalter eine falsche Information schuldhaft an den Kunden übermittelt.

XII. Schutz der Daten des Reisenden

1. Der Reiseveranstalter beachtet die gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Daten in der Bundesrepublik Deutschland und ist verantwortlich für die Verarbeitung der auf die Person bezogenen Daten, die zum Zwecke der Durchführung des Pauschalreisevertrages gemäß Artikel 6 S.1. Absatz 1 lit. B DS-GVO verarbeitet werden. Stellt der Kunde dem Reiseveranstalter personenbezogene Daten zur Verfügung werden diese durch den Reiseveranstalter elektronisch erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit dies für die Vertragsdurchführung notwendig ist und nur an Erfüllungsgehilfen und mit der Durchführung der Reise beauftragte Unternehmen, die zur Verschwiegenheit zum Schutz der Daten des Reisenden verpflichtet wurden, weitergeleitet und nur für die Abwicklung des Pauschalreisevertrages verarbeitet; eine Weitergabe an Dritte wird ohne Einwilligung des Reisenden darüber hinaus nicht erfolgen. Es erfolgt eine Löschung der Daten, wenn diese für den vorgenannten Zweck nicht mehr benötigt werden, wobei eine Ausnahme besteht, wenn gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. C DS-GVO wegen steuer- und handelrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten eine darüber hinausgehende Speicherung erfolgen muss. Ebenfalls kann eine darüber hinausgehende Speicherung erfolgen, wenn der Reisende einwilligt (Artikel 6 Absatz 1 lit. A DS-GVO).

2. Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung hat der Reisende folgende Rechte:
Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO: Recht des Widerrufs einer erteilten Einwilligung
Artikel 15 DS-GVO: Auskunftsrecht
Artikel 16 DS-GVO: Berichtigungsrecht
Artikel 17 DS-GVO: Löschungsrecht
Artikel 18 DS-GVO: Einschränkungsrecht der Verarbeitung
Artikel 19 DS-GVO: Unterrichtungsrecht
Artikel 20 DS-GVO: Datenübertragbarkeitsrecht
Artikel 77 DS-GVO: Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde

3. Der Reiseveranstalter wird den Kunden in der Zukunft schriftlich neue Kataloge, Werbung und Angebote übersenden, außer wenn der Kunde erkennbar dem Reiseveranstalter diesbezüglich widerspricht.

4. Der Verwendung seiner Daten gemäß XII. Nr. 2 kann der Kunde zu jedem Zeitpunkt widersprechen und dies an folgende Anschrift mitteilen: ***
Travel People GmbH
Schornstrasse 19
82467 Garmisch Partenkirchen
oder mittels Email: travel@ion-club.de

XIII. Informationen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

1. Bei der Buchung unterrichtet der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr unabhängig vom genutzten Buchungsweg die Fluggäste über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s).

2. Ist die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei der Buchung noch nicht bekannt, so stellt der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr sicher, dass der Fluggast über den Namen der bzw. des Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, die bzw. das wahrscheinlich als ausführende(s) Luftfahrtunternehmen der betreffenden Flüge tätig werden bzw. wird. In diesem Fall sorgt der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr dafür, dass der Fluggast über die Identität der bzw. des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht.

3. Wird das bzw. die ausführenden Luftfahrtunternehmen nach der Buchung gewechselt, so leitet der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr unabhängig vom Grund des Wechsels unverzüglich alle angemessenen Schritte ein, um sicherzustellen, dass der Fluggast so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. In jedem Fall werden die Fluggäste bei der Abfertigung oder, wenn keine Abfertigung bei einem Anschlussflug erforderlich ist, beim Einstieg unterrichtet.

XIV. Sonstige und allgemeine Bestimmung/Gerichtsstand

1. Für den Pauschalreisevertrag und das diesbezügliche Rechtsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter haben am Sitz des Reiseveranstalters, der in XV. genannt ist, zu erfolgen.

3. Seitens der EU-Kommission besteht gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 206/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S.1.eine Online-Streitbeilegungsplattform

4. Der Reiseveranstalter nimmt zur Zeit an keinem Streitbeilegungsverfahren, auch nicht gemäß § 36 des Verbraucherstreitbeilegungssetzes, teil. Sollte eine außergerichtliche Lösung zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden, was seitens des Reiseveranstalters immer intensiv versucht wird, nicht möglich sein, so steht dem Reisenden die Anrufung des zuständigen Gerichtes offen und der Reisende muss vorher keine Schlichtungsstelle oder Streitbeilegungsstelle anrufen.

5. Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Reisebedingungen oder des Pauschalreisevertrages zwischen dem Reiseveranstalter und dem Kunden unwirksam sein oder werden, so hat dies nicht zur Folge, dass der gesamte Pauschalreisevertrag oder die gesamten Allgemeinen Reisebedingungen unwirksam werden.

XV. Geltung dieser Allgemeinen Reisebedingungen und Firmierung, Anschrift und Kommunikationsdaten des Reiseveranstalters/Kontaktstelle

Die vorgenannten Allgemeinen Reisebedingungen I. bis XV. gelten für den Reiseveranstalter:

Firmierung: Travel People GmbH
Anschrift: Schornstrasse 19
Telefonnumer: + 49 881 9096010
Faxnummer: +49 881 9096019
Email: travel@ion-club.de

Die vorgenannten Daten dienen auch als Kontaktstelle für Beistand gemäß § 651q des Bürgerlichen Gesetzbuches, zum Anzeigen von Reisemängel, insbesondere gemäß § 651o des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Erfüllung der Obliegenheit des Reisenden einen auftretenden Reisemangel unverzüglich anzuzeigen, und für sämtliche Kommunikation und Zustellungen vor, während und nach der Reise, die im Zusammenhang mit dem geschlossenen Pauschalreisevertrag oder der Reise stehe.

Stand: 1. Juli 2018

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